§ 375 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines SCE Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
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