§ 373 Organe der Arbeitnehmerschaft
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 24 Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 373 Organe der Arbeitnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 370 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 24 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.
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