(1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren. Auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und anderen Plänen) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige gemäß § 45a AMFG an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Informations- und Beratungspflicht gemäß Abs. 1 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben. Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information
1. den Grund für diese Maßnahme,
2. die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
3. die hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu umfassen.
(3) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 357 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
…1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen…
§ 424 Strafbestimmungen
… 334 Z 3, § 347 Abs. 3 und 4, § 351, § 352 Abs. 1, § 357 Abs. 3, § 358 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 oder § 364 zuwiderhandeln, sind – sofern…
§ 360 Kompetenzabgrenzung
…Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht (§ 337); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357); 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 358 und 359; 4. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im…
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 37 Betriebsausschuss
…sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht (§ 337 LAG); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG); 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 358 und 359 LAG; 4. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im…
§ 39 Zentralbetriebsrat
…e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG), f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG), g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG; 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in…