§ 351 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
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