§ 346 Personelles Informationsrecht
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden