(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes kann von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich.
(3) Die Umlagen sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 319 Betriebsratsfonds
…1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 318 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. (2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Vertreterin bzw. Vertreter…