Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 303 und 304 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozessfähigkeit in Bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des § 304 Z 5 besteht die Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, in Bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 429 Vollziehung
…und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, d) § 21 Abs. 3 bis 6 und § 305 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, e) § 88 die Bundesministerin bzw. der…
§ 327 Tätigkeitsdauer
…entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat. (6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates (§ 305) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 306 und 307) sind sinngemäß anzuwenden.…