§ 302 Nichtigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden