(1) In der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung sind alle betriebs- bzw. gruppenzugehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 284 Abs. 1 Z 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 284 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 282 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 282 Abs. 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 282 Abs. 5 und 284 Abs. 1 Z 3, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 287 Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 284 Abs. 1 Z 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend ist.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
…1) In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 291 LAG) beschäftigt werden, ist ein…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 282 Organe der Arbeitnehmerschaft
…1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 291 Abs. 1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl…