(1) Die Betriebsversammlung und die Betriebshauptversammlung bestehen aus der Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 278) des Betriebes.
(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiterinnen und Arbeiter besteht aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten besteht aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der Gruppe der Angestellten angehören.
(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten gehören ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten ausgebildet werden, zählen zur Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter.
(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige jener Arbeitnehmergruppe, die sie gewählt hat.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 282 Organe der Arbeitnehmerschaft
…bzw. ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird. (4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 283 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden: 1. Die Betriebshauptversammlung; 2. die Gruppenversammlungen der Arbeiterinnen und Arbeiter…