(1) Das Gericht hat aufgrund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des § 276 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.
(2) Das Gericht hat die Gleichstellung aufgrund einer Klage für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Zur Klage im Sinne der Abs. 1 und 2 berechtigt sind der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zur Klage gemäß Abs. 2 ist auch die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber berechtigt.
§ 1 LF-SVP-VO · LF-SVP-VO · Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
§ 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
…der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.…
§ 35 LF-BRWO · LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 35 Anfechtung
…gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus; 3. mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 276 LAG) oder einer gemäß § 277 LAG gleichgestellten Arbeitsstätte nicht durchzuführen gewesen wäre.…
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