(1) Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
1. durch Ablauf der Lehrzeit;
2. bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
3. bei Unmöglichkeit seitens der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
4. durch Auflösung während der Probezeit (§ 267 Abs. 1);
5. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 272);
6. durch einvernehmliche Auflösung (§ 273);
7. durch Kündigung (§ 274);
8. durch außerordentliche Auflösung (§ 275);
9. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
10. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen;
11. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
(2) Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Beendigung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten hat der Lehrling oder dessen gesetzliche Vertreterin bzw. Vertreter die Anzeige zu erstatten. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist die Beendigung oder der Wechsel der Lehrstelle einzutragen.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 268 Lehrvertrag
…Bundesgesetzes, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen. (4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 271). (5) Im Falle der Heimlehre (§ 266 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Land…