(1) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit einzutragen. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
(2) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling von der bzw. vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 16 Dauer der Lehrzeit und Probezeit
…34 Abs. 2 und 3) mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist. (2) Hinsichtlich der Probezeit gilt § 267 LAG mit der Maßgabe, dass die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. (3) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 427 Gebührenbefreiung
…§§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 8, Zeugnisse nach § 170 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 267 Abs. 2 und Lehrverträge gemäß § 268 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.…
§ 271 Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
…Lehrlings; 3. bei Unmöglichkeit seitens der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen; 4. durch Auflösung während der Probezeit (§ 267 Abs. 1); 5. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 272); 6. durch einvernehmliche Auflösung (§ 273); 7. durch Kündigung (§ 274…