(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest, so hat es der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder der gemäß § 257 Abs. 3 beauftragten Person den Auftrag zu erteilen, innerhalb angemessener Frist den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.
(2) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, dass in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit sowie der Würde und Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anlässlich einer Besichtigung (§ 257) findet, dass der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen.
(4) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und den Betriebsräten falls keine Betriebsvertretung besteht, den davon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.
(5) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere Strafe, als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
Rückverweise
LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 47 Übergangsbestimmungen
…auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr ausreicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen: 1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, 2. die Art oder Menge der vorhandenen…
§ 17 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
…so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzusehen. (10) Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs…
§ 12 Alarmeinrichtungen
…Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte, sind entsprechende Alarmeinrichtungen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzuschreiben. Solche Verhältnisse können begründet sein in 1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, 2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, 3. den vorhandenen…
§ 1 Anwendungsbereich
…und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzuschreiben. (4) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 262 Beschwerderecht
…In den Fällen der §§ 260 Abs. 5 und 261 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von…
§ 257 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
…Arbeitnehmer an Besichtigungen zur Überwachung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung eine Anzeige gemäß § 260, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu übermitteln. (5) Die Land- und…