(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 224 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (CLP Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
1. explosiven Stoffen oder Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
(4) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(5) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
a) oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
b) oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
c) oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
a) entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
c) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
d) entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
e) selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
f) pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
g) pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
h) selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
i) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
j) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;
3. Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe,
1. die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
a) Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
c) Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
e) Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
f) Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
g) Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
j) Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
2. die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen;
3. die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
a) „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
b) „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
c) „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
(7) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(8) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
2. auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).
Rückverweise
LF-KennV · Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
§ 3 Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche
…Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen 1. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), 2. spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), 3. Ätz-/Reizwirkung…
§ 2 Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter
…Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen: 1. Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. 2. Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 2…
LF-DOK-VO · Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
§ 2 Inhalt
…im Sinne des § 186 Abs. 4 und 5 LAG. 6. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 223 LAG; 7. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 220 LAG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen, gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel; 8…
LF–JSVO · Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 182 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des § 181 Abs. 8 LAG. (2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen…
§ 2 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
…1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden. (3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes…
LF-VEXAT · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 11 Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen
…dass die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen möglichst vermieden wird und insbesondere die Maßnahmen nach den folgenden Absätzen getroffen werden. (2) Soweit brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 223 Abs. 5 LAG) nicht ersetzt werden können, ist ihre Menge am Arbeitsplatz auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß, höchstens jedoch auf den Tagesbedarf zu…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe: 1. Brennbare Arbeitsstoffe: hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 223 Abs. 5 LAG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe; 2. Normalbetrieb: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden, einschließlich dem Ingang- und Stillsetzen…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 231 Verordnungen über Arbeitsstoffe
…1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 223 bis 230 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln: 1. Meldung biologischer Arbeitsstoffe, 2. Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen, 3. Grenzwerte, 4. Anforderungen an Fachkunde und…
§ 224 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
…4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 2, 6 und 7 auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen…