LAG
Gliederung
Abschnitt 20 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 196 Anhörung und Beteiligung
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen in § 194 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
§ 6 LF-VOPST · LF-VOPST · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel. (2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf: 1. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, 2. die Maßnahmen gemäß § 8, 3. die Auswahl…
§ 8 LF-VOLV · LF-VOLV · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 8 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…Minimierung der Exposition; 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung. (2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf: 1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren; 2. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis …
§ 8 LF-VEMF · LF-VEMF · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
§ 8 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…Arbeitnehmer oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe, Schmuck. ( 2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf: 1. die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung, 2. die Maßnahmen gemäß § 10, 3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.…
§ 6 LF-PSA-V · LF-PSA-V · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
…verschiedener Gefahren. (9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 196 LAG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.…
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