(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht
1. für Arbeiten nach § 164 Abs. 1 Z 2 und
2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 159) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über neun Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich ist unzulässig.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 424 Strafbestimmungen
…2 und 4, § 171 Abs. 1 und 2, § 172, § 173 Abs. 2, §§ 174 bis 176, § 181, § 182, § 184, § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 2, §…
§ 180 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
…1) Macht die Anwendung der §§ 169, 171, 172 Abs. 3 und 4, 173, § 174 Abs. 1 oder § 187 Abs. 3, soweit § 178 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im…