§ 167 Freizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eigener Wirtschaft
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
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