§ 158 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2.bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 154 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 153 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 4 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
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