(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 154 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 153 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 4 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 160 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
…bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 153 Abs. 6 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden und im Falle des § 158 Abs. 2 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreiten. (5) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 168 Abs. 5 Z 3…