§ 151 Regelung durch Betriebsvereinbarung
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
LAG
Gliederung
Abschnitt 16 Allgemeine Regelungen zum Arbeitnehmerschutz
§ 151 Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden