§ 129 Begriff der Betriebsvereinbarung
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
LAG
Gliederung
Abschnitt 14 Betriebsvereinbarung
§ 129 Begriff der Betriebsvereinbarung
(1) Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
(2) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Betriebsvereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden