Art. 5 Artikel V
In Kraft bis 30. Juni 2021
Up-to-date
Für jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 1984 beginnt, gilt folgende Fassung des § 67 Abs. 1:
„Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 20. Jahres auf 30 Werktage.“ (BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)
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