Art. 3 Artikel III (Zu den §§ 67 und 71)
In Kraft bis 30. Juni 2021
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Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den §§ 67 Abs. 4 und 71 Abs. 6 abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie der vorgenannten Bestimmung entsprechen. (BGBl. Nr. 392/1976, Art. II Abs. 2)
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