Art. 1 Artikel I (Zu § 31 Abs. 1 und 4)
In Kraft bis 30. Juni 2021
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Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. (BGBl. Nr. 355/1981, Art. II Abs. 2)
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