Art. 1 § 2
In Kraft bis 30. Juni 2021
Up-to-date
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Von diesem Bundesgesetz sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und fostwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.
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