Art. 1 § 212a Verfahren
In Kraft bis 30. Juni 2021
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(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.
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