Art. 1 § 19 Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
In Kraft bis 30. Juni 2021
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(Anm.: Abs. 1, 2, 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre.
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