Art. 1 § 167a Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
In Kraft bis 30. Juni 2021
Up-to-date
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 166 und 167 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden