BundesrechtBundesgesetzeLandarbeitsgesetz 1984Art. 1 § 14d

Art. 1 § 14d Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung

In Kraft bis 30. Juni 2021
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Art. 1 § 14d Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung — LAG | GesetzeFinden.at