Art. 1 § 105n Änderung der Lage der Arbeitszeit
In Kraft bis 30. Juni 2021
Up-to-date
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden