Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, unbeschadet der Beschränkungen, welche sich aus den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen und den Anlagen zu diesen Gesetzen (Dienstpostenpläne) ergeben, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Personalneueinstellungen sowie die zusätzlichen Mittel zu genehmigen, welche zur Unterbringung und Einrichtung der Entschädigungsabteilungen bei den Finanzlandesdirektionen mit Büromobiliar und Maschinen unbedingt erforderlich sind.
Rückverweise
KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
§ 17
…Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird. (2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Vorsorge zu treffen…