§ 12
In Kraft seit 05. Juli 1958
Up-to-date
Für die Härteregelung gemäß § 11 hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen.
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