§ 7 Dokumentationspflicht
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes
1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,
2. die medizinischen und technischen Daten und
3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
zu dokumentieren.
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