§ 33 Fortbildung
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardiotechnischen Wissenschaft oder
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen mit einer Stundenanzahl von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden