(1) Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
1. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
2. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
3. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
4. die Dokumentation,
5. die Mitarbeit in der Forschung und
6. die Unterweisung von Auszubildenden.
(3) Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
1. Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
2. Erstversorgungsmaßnahmen und
3. Langzeitanwendungen
auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden