BundesrechtBundesgesetzeKonsumentenschutzgesetzI. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und VerbrauchernAbschnitt II Allgemeine Regeln§ 5b

§ 5bTelefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen

In Kraft seit 13. Juni 2014
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