§ 40
§ 40 — KSchG
§ 40 — KSchG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031521
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch – mit Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z 12 – auf Abzahlungsgeschäfte, die vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom 25. November 1933, deutsches RGBl. I Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940, deutsches RGBl. I Seite 399, bleiben unberührt.
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