§ 27h Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall
§ 27h Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall — KSchG
§ 27h Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall — KSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40050348
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund – jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.
(2) Der Heimvertrag wird durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Der Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des Heimbewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten.