KSchG
Gliederung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 25a Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 25a KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 25a Kreditgeschäfte von Ehegatten
…§ 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung…
§ 25b Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern
…§ 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen. (2) Ist…
§ 32 Strafbestimmungen
…1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder d) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren, 2. dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. dem § 11 Abs. 1…
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