Krypto-MPfG
Gliederung
7. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks
§ 35 Inanspruchnahme von Dienstleistern
Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann sich bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 und 6 auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.
§ 35 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 35 Inanspruchnahme von Dienstleistern
…Inanspruchnahme von Dienstleistern § 35. Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann sich bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 und 6 auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt…
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