(1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur , die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß § 1 an diese zu übereignen;
2. jene Gegenstände gemäß § 1 , welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
(3) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 in einem Bericht jährlich zu informieren.
Rückverweise
KRG · Kunstrückgabegesetz
§ 6 Vollziehungsklausel
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich der §§ 2 und 4b die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und…
§ 4b Datenverarbeitung
…1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur…
§ 3 Beirat
…1) Beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesministerinnen / Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstände gemäß § 1 zu übereignen sind, zu beraten hat. (2) Mitglieder des Beirates sind…