§ 4 Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung
In Kraft seit 01. Juni 2013
Up-to-date
Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden