§ 7 Beglaubigungen durch die Konsularbehörden
In Kraft seit 23. Mai 2019
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KonsG
Gliederung
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Beglaubigungen durch die Konsularbehörden
Die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden richten sich nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG, BGBl. I Nr. 95/2012.
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