(1) Für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern andere Bundesgesetze keine speziellen Regelungen enthalten. Die Tätigkeit der Konsularbehörden unterliegt darüber hinaus im Rahmen des Völkerrechts auch den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.
(2) Die Konsularbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahr.
(3) Honorarkonsuln nehmen die konsularischen Aufgaben in einem im Vergleich zu den Berufsvertretungsbehörden eingeschränkten, von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten Umfang wahr.
(4) Die Vertretungsbehörden haben sich bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, wenn dies völkerrechtlich geboten ist, um die Zustimmung des Empfangsstaats zu bemühen.
Rückverweise
KonsG · Konsulargesetz
§ 12 Anbringen (zu § 13 AVG)
…Anwendungsbereich des KBeglG können Anträge auch mündlich gestellt werden. (2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann im Sinne der Grundsätze des § 5 Abs. 2 durch Verordnung die Art und Form der Annahme von Anträgen an den Vertretungsbehörden regeln.…