§ 4 Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden
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(1) Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr.
(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann zur besseren Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Einzelfall ausnahmsweise durch Weisung anderes bestimmen, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen.
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