§ 34 Vollziehung
Up-to-date
§ 34 Vollziehung — KonsG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betraut, sofern sich aus anderen Bundesgesetzen nichts anderes ergibt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden