(1) Nicht vertretene Unionsbürger, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, gegenüber der Republik Österreich unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten einschließlich anfallender Gebühren zu bestätigen und diese dem eigenen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie österreichische Staatsbürger.
(2) Die Konsularbehörden sind ermächtigt, die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten, so sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.
(3) Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Unionsbürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten verbunden, so sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung von Kosten gemäß diesem Absatz, sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.
Rückverweise
KonsG · Konsulargesetz
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
…839/1992; 2. Zentrales Fremdenregister gemäß § 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012; 3. Zentrale Verfahrensdatei gemäß § 28 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012; 4. Zentrale Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991; 5…
§ 29 Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen
…auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu stellen, auch dann, wenn der nicht vertretene Unionsbürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 28 Abs. 1 unterzeichnet hat. Wird nicht vertretenen österreichischen Staatsbürgern in Krisensituationen von anderen Mitgliedstaaten Unterstützung geleistet und hat die Republik Österreich die Kosten zu…