§ 25 Rückkehrausweis
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§ 25 Rückkehrausweis — KonsG
Für nicht vertretene Unionsbürger kann der konsularische Schutz bei Bedarf auch die Ausstellung eines Rückkehrausweises (§ 96 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005) umfassen.
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