§ 25 Rückkehrausweis
In Kraft seit 23. Mai 2019
Up-to-date
Für nicht vertretene Unionsbürger kann der konsularische Schutz bei Bedarf auch die Ausstellung eines Rückkehrausweises (§ 96 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005) umfassen.
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