Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Unionsbürger in einem Drittstaat begleiten, erhalten von den zuständigen Vertretungsbehörden konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern österreichischer Staatsbürger gewährt wird.
Rückverweise
KonsG · Konsulargesetz
§ 24 Identitätsnachweis
…Unionsbürgers oder durch Überprüfung bei den Konsularbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge besitzt. (3) In Bezug auf die in § 22 genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung bei den Vertretungsbehörden des Mitgliedstaats, dessen…