§ 21 Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeitder betreffende Unionsbürger besitzt
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Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.
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