§ 21 Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt
In Kraft seit 23. Mai 2019
Up-to-date
KonsG
Gliederung
Dritter Teil Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten
Allgemeiner Grundsatz
§ 21 Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt
Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.
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